§ 28 Abs. 2 VRG, § 47 Abs. 2 VRG, Ziffer 114 Verwaltungsgebührentarif, § 8 f. Verordnung über die Kosten im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vom 30. August 1977 (Kostenverordnung). Kosten und Parteientschädigung einer anwaltlich vertretenen Partei bei Abschreibung einer Beschwerde in Kindesschutzsachen infolge Gegenstandslosigkeit.
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§28 Abs. 2 VRG, §47 Abs. 2 VRG, Ziffer 114 Verwaltungsgebührentarif, §8 f. Verordnung über die Kosten im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vom
30. August 1977 (Kostenverordnung) Kosten und Parteientschädigung einer anwaltlich vertretenen Partei bei Abschreibung einer Beschwerde in Kindesschutzsachen infolge Gegen- standslosigkeit Aus dem Sachverhalt: Der Gemeinderat beschloss, dass sich Sohn X. wie auch seine Eltern, dann, wenn sie sich bei Abweichungen von der geltenden Besuchsrechtsre- gelung nicht einigen können, den Vormundschaftssekretär anrufen können. Dieser sollte alsdann nach Anhörung aller Parteien zum Wohl des Sohnes vermitteln und allenfalls entscheiden (Ziffer 3 des Beschlusses). Gegen die- sen Beschluss erhob der Vater, vertreten durch Rechtsanwalt Y, Beschwerde mit dem Antrag, Ziffer 3 des Beschlusses des Gemeinderats sei aufzuheben. Eventualiter sei Ziffer 3 so abzuändern, dass der Vormundschaftssekretär zwar vermitteln, nicht aber entscheiden dürfe. Begründet wurde dies im We- sentlichen damit, dass es vorliegend rechtswidrig sei, dem Vormundschafts- sekretär Entscheidungsbefugnisse zuzuweisen, ohne ihn gleichzeitig auch als Beistand zu ernennen. In der Folge beschloss der Gemeinderat die ange- fochtene Verfügung in Wiedererwägung zu ziehen und Ziffer 3 im Sinne des Eventualantrags des Beschwerdeführers abzuändern. Gegen die neue Verfü- gung wurde keine Beschwerde erhoben. Erwägungen: Nachdem der Gemeinderat den angefochtenen Beschluss durch eine neue Verfügung ersetzte und gegen diese zweite Verfügung keine Beschwerde er- hoben wurde, kann die Beschwerde als gegenstandslos abgeschrieben wer- den. Gemäss Ziffer 114 des Kantonsratsbeschlusses über die Gebühren in Verwal- tungs- und Zivilsachen vom 11. März 1974 (Verwaltungsgebührentarif; BGS 641.1) ist das Beschwerdeverfahren in Kindesschutzsachen gebührenfrei.
a) Gemäss §28 Abs. 2 des Gesetzes über den Rechtsschutz in Verwal- tungssachen vom 1. April 1976 (Verwaltungsrechtspflegegesetz; VRG; BGS 162.1) ist im Rechtsmittelverfahren der ganz oder teilweise obsiegenden Par- tei eine Parteientschädigung nach Massgabe ihres Obsiegens zuzusprechen. Nach herrschender Lehre gilt dies im allgemeinen nur, wenn ein Sachent- scheid ergeht. Indessen rechtfertigt es sich nicht, bei Erledigung einer Be- schwerde ohne Anspruchsprüfung eine Parteientschädigung generell zu ver- weigern. In einem solchen Fall sind für die Parteientschädigung diejenigen Grundsätze massgebend, welche bei einem Sachentscheid anzuwenden sind (vgl. Martin Bernet, Die Parteientschädigung in der schweizerischen Verwal- tungsrechtspflege, Diss. Zürich 1986, S. 143; Gerichts- und Verwaltungspra- 193
xis des Kantons Zug, GVP, 1997/98 S. 335ff.; vgl. auch GVP 95/96 S. 192ff. und 194f. sowie GVP 83/84, S. 126). Es ist daher summarisch zu prüfen, welche Partei obsiegt hätte. Hierbei sind die tatsächlichen und rechtlichen Verhält- nisse im Zeitpunkt des Beschwerdeentscheids massgebend (§47 Abs. 2 VRG).
b) Der Regierungsrat hätte bei einem materiellen Sachentscheid als oberste Maxime das Kindeswohl zu beachten gehabt. Diese Maxime weist Behör- den, die für das Kind Entscheidungen treffen müssen, an, in der jeweiligen Situation das zu tun, was die gedeihliche Entwicklung des Kindes am ehes- ten zu fördern verspricht (vgl. Cyril Hegnauer, Grundriss des Kindesrechts,
5. Auflage, Bern 1999, N. 26.04a). Aufgrund der Aktenlage hätte der Regie- rungsrat befunden, dass es im Interesse des Kindeswohls angezeigt war, eine konkretisierende Regelung betreffend Ausübung des Besuchsrechts festzu- setzen. Sodann hätte er die vom Gemeinderat in Ziffer 3 des angefochtenen Beschlusses vorgesehene Regelung für sinnvoll erachtet, diese jedoch leicht modifiziert, um sie so mit der Rechtsordnung in Einklang zu bringen. Dass es angezeigt war, eine Regelung festzusetzen, ergibt sich auch daraus, dass der Beschwerdeführer ansonsten nicht seinen Eventualantrag auf Modifizie- rung und somit auf Weiterbestand von Ziffer 3 des Beschlusses gestellt hätte. Im Weiteren scheint die neu getroffene Regelung auch tatsächlich dem Kin- deswohl zu dienen. Dafür spricht namentlich, dass der neue Beschluss vom Beschwerdeführer, mithin dem Vater, nicht angefochten wurde. Dadurch brachte er konkludent zum Ausdruck, dass auch er die neue Regelung als im Interesse des Kindeswohls liegend erachtet, ist doch auch bei ihm davon auszugehen, dass er sich stets zum Wohl des Kindes einsetzt. Zusammenfas- send ergibt sich somit, dass der Regierungsrat, hätte er in der Sache materiell zu entscheiden gehabt, den Hauptantrag der Beschwerde auf Streichung von Ziffer 3 des Beschlusses abgewiesen, den Eventualantrag auf rechtskonforme Abänderung von Ziffer 3 hingegen gutgeheissen hätte. Mit anderen Worten heisst dies, dass der Beschwerdeführer bezüglich des Hauptantrags unterle- gen und einzig bezüglich des Eventualantrags obsiegt hat.
c) Gemäss §28 Absatz 2 Ziffer 2 VRG ist zu Lasten des Gemeinwesens dann eine Parteientschädigung zuzusprechen, wenn dessen Behörden als Vorinstanz einen Verfahrensfehler oder eine offenbare Rechtsverletzung be- gangen haben. Vorliegend ist letzteres der Fall, führte doch der Gemeinderat selbst in seinem Wiedererwägungsentscheid zutreffend aus, dass ihm eine Rechtsverletzung unterlaufen sei, sei doch im vorliegenden Fall die Zuwei- sung der Entscheidungsbefugnis an den Vormundschaftssekretär, ohne ihn zum Beistand zu ernennen, nicht mit Art. 307 Abs. 3 ZGB vereinbar. Hier- aus ergibt sich, dass der Gemeinderat, da der Beschwerdeführer teilweise ob- siegt hat, diesem eine Parteientschädigung zu bezahlen hat.
d) Mangels einer Bestimmung über die Höhe der Parteientschädigung für das Verwaltungsverfahren ist die Verordnung über die Kosten im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vom 30. August 1977 (Kostenverordnung; BGS 194
162.12) analog heranzuziehen. Gemäss §8 f. der Kostenverordnung muss die Entschädigung für eine anwaltlich vertretene Partei angemessen sein. Das Honorar bewegt sich grundsätzlich zwischen Fr. 100.– bis Fr. 3000.–, je nach Zeit- und Arbeitsaufwand, Wichtigkeit und Schwierigkeit der Sache sowie den sonstigen Interessen der Parteien an der Beurteilung der Angelegenheit. Gemäss ständiger Praxis des Regierungsrats übt dieser jedoch grosseZurück- haltung bei der Zusprechung einer Parteientschädigung.
e) Der Rechtsvertreter reichte eine Honorarrechung über Fr. 3500.– ein. Bei der Bemessung der Parteientschädigung fällt vorliegend ins Gewicht, dass der Beschwerdeführer mit seinem Hauptantrag unterlegen ist und nur im Rahmen des Eventualantrags obsiegt hat. Somit ist ihm einzig der zur Geltendmachung der Rechtswidrigkeit notwendige Arbeitaufwand seiner Rechtsvertreterin zu vergüten. Eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 600.– scheint vorliegend als angemessen. Dieser Betrag geht zu Lasten des Gemeinderats. Regierungsrat, 4. Dezember 2001
3. Grundbuchwesen Art. 1 Abs. 1 ZGB (SR 210); Art. 181, 770 Abs. 3, 914 OR (SR 220); Art. 6 Abs. 1 Bst. abis BG über die Stempelabgaben vom 27. Juni 1973 (StG; SR 641.0); §§1, 2, 3, 5 Abs. 1 und 2 insbes. Ziff, 3, 7, 26 Abs. 3, 29 G über den Ge- bührentarif im Grundbuchwesen (Grundbuchgebührentarif) vom 28. Februar 1980 (BGS 215.35); §§18 Abs. 1, 62 Steuergesetz vom 25. Mai 2000 (BGS 632.1); §§2, 5, 23 Abs. 1 Ziff. 3, 28 Abs. 2, 41 Abs. 1 VRG. – Grundbuchwe- sen; Grundbuchgebührentarif; Handänderungsgebühren Sachverhalt: A. Im Zuge einer umfassenden Umstrukturierung wurde das Immobilien- geschäft der Genossenschaft A. auf die B. Immobilien AG übertragen. Die Übertragung der Grundstücke erfolgte mittels Sacheinlagevertrag vom 27. No- vember 2000. Die Übertragung erfolgte zum Buchwert, welcher gemäss Sacheinlagevertrag insgesamt Fr. 38’849’400.– betrug und unter Übernahme der Grundpfandschulden in der Höhe von insgesamt Fr. 17’675’000.–. Die Differenz zwischen den Übernahmewerten und den übernommenen Grund- pfandschulden wurde einerseits durch Zuerkennung von Namenaktien begli- chen, welche die Genossenschaft A. von der B. Immobilien AG als Gegen- leistung erhielt, andererseits durch Gutschrift als Agio-Reserve. B. Am 25. Januar 2001 stellte das Grundbuchamt Zug der Stadtgemeinde Zug für die Eigentumsübertragung infolge Sacheinlagevertrag die entspre- chende Gebührenrechnung zu. Danach beliefen sich die zu entrichtenden 195